Grundteilung

Informationen

Soll ein Grundstück geteilt werden, dann unterliegt diese Teilung gemäß § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordung (TBO).

Dieser Grundteilungsbewilligung kann der Bürgermeister nur dann zustimmen, wenn der Antrag mit einer Vermessungsurkunde eines Zivilgeometers belegt werden kann. Diese Grundteilungsbewilligung tritt gemäß § 14 Abs. 2 TBO außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres  beim Bezirksgericht beantragt wird. Nach Rechtskraft dieses Bescheides erfolgt die grundbücherliche Durchführung.

Kontakt

Sabine Hölbling

Bau- und Feuerpolizei

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Alfons Höllrigl

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