Freizeitwohnsitz

Informationen

Freizeitwohnsitzabgabe

Abgabengegenstand
  • Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses als Mittelpunkt des Lebens, sondern nur dem Aufenthalt zu Erholungszwecken dienen (Urlaub, Ferien, Wochenende)
  • Achtung: Die Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis ist nicht entscheidend, sondern die Verwendung als Freizeitwohnsitz!
Ausnahmen
  • Privatzimmervermietung
  • Gastgewerbe
  • Ferienwohnung
  • Kur- u. Erholungsheim
Abgabenschuldner
  • grundsätzlich Grundstückseigentümer
  • FZWS auf fremden Grund – der Eigentümer des FZWS
  • bei Baurecht – der Bauberechtigte
  • bei dauerhafter Vermietung/Verpachtung – der Inhaber des FZWS
Bemessungsgrundlage Nutzfläche
Entstehen des Abgabenanspruchs
  • mit Beginn des Kalenderjahres
  • wird ein FZWS während des Jahres erst errichtet, dann ist vom Monat der Bauvollendung bis Jahresende aliquot zu zahlen
  • wird ein FZWS erst während des Jahres als solcher genutzt, dann ist ab dem Monat der Nutzung bis zum Jahresende aliquot zu zahlen.

Hier finden Sie Informationen zur Selbstbemessung:

Nutzfläche Kosten / Jahr
bis 30 m² EUR   264,00
mehr als 30 m² bis 60 m² EUR   534,00
mehr als 60 m² bis 90 m² EUR   779,00
mehr als 90 m² bis 150 m² EUR 1.111,00
mehr als 150 m² bis 200 m² EUR 1.551,00
mehr als 200 m² bis 250 m² EUR 1.998,00
mehr als 250 m² EUR 2.431,00

Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Sie ist bis 30. April des Jahres selbst zu bemessen, mittels Formular zu erklären, und an die Marktgemeinde Wattens zu zahlen.

Kontakt

Mario Remes

Leiter der Finanzverwaltung

  • Parteienverkehr
  • Mo-Fr: 08:30-12:00 Uhr
  • Mo: 14:00-18:00 Uhr
  • Di, Do: 14:00-16:00 Uhr