Bauanzeige

Sie planen ein Bauprojekt, benötigen Unterstützung bei der Abwicklung eines Bauverfahrens oder möchten ein Grundstück umwidmen lassen?
Dann sind Sie hier richtig!

Baubewilligungsansuchen

Geringfügige bzw. anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben
Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Geräteschuppen, Tausch von Türen und Fenstern, Kompostieranlagen etc.

 

Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung oder Änderung eines kleinen Gebäudes, etwa eines Gartenhauses, einer Garage, einer Umzäunung, eines Wintergartens, einer Terrasse etc.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Errichtung eines neuen Gebäudes (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zubauten und größere Umbauten an solchen Baulichkeiten

Bauverhandlung

Der Zweck der Bauverhandlung besteht darin, allen betreffenden Personen und Behörden die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Bei irgendwelchen Einwendungen z.B. von Anrainern versucht man in der Verhandlung auf eine gütliche Einigung hinzuarbeiten. Ohne Vergleichsversuch darf kein Entscheid gefällt werden.

Erschließungskosten

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.

Grundsteuerermäßigung

Gemäß § 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64/1987 wird für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, eine Ermäßigung gewährt.

Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150 Quadratmeter Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt sind.

Die Befreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen.

Der Antrag auf Grundsteuerermäßigung kann im Gemeindeamt Wattens, 1. Stock, Zimmer 5, Hr. Remes, nach Bezug des neuen Gebäudes eingebracht werden. Dem Antrag ist der Einheitswertbescheid des Finanzamtes Innsbruck, aus dem die Bewertung des fertiggestellten Gebäudes hervorgeht, beizuschließen

Formulare

Kontakt

Ing. Dietmar Pregenzer

Leiter Bauservice & Infrastruktur

  • Parteienverkehr
  • Mo-Fr: 08:30-12:00 Uhr
  • Mo: 14:00-18:00 Uhr
  • Di, Do: 14:00-16:00 Uhr

Sabine Hölbling

Bau- und Feuerpolizei

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Simone Reiter

Bau- und Feuerpolizei

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  • Mo-Fr: 08:30-12:00 Uhr
  • Do: 14.00-16.00 Uhr