Leerstandsabgabe

Informationen

Bei Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Teilen von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, spricht man von einem Leerstand, für welchen die Leerstandsabgabe zu entrichten ist. Welche Arten von Wohnsitzen betroffen sind, ist im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (kurz TFLAG) definiert.

Die Leerstandsabgabe für 2023 ist bis zum 30. April 2024 selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten.

Kontakt

Mario Remes

Leiter der Finanzverwaltung

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