Marktgemeinde Wattens

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BETREUUNGS- UND VERPFLEGUNGSBEITRAG FÜR DIE BETREUUNG VON SCHÜLERN/SCHÜLERINNEN

VERORDNUNG DER MARKTGEMEINDE WATTENS ÜBER DEN BETREUUNGS- UND VERPFLEGUNGSBEITRAG FÜR DIE BETREUUNG VON SCHÜLERN/SCHÜLERINNEN IM FREIZEITBEREICH DES BETREUUNGSTEILES DES SONDERPÄDAGOGISCHEN ZENTRUMS WATTENS SOWIE DER HAUPTSCHULEN WATTENS (FRITZ-SCHIESTL-HAUPTSCHULE UND KONRAD-FICHTL-HAUPTSCHULE)

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wattens hat in der Sitzung am 4.7.2007 einstimmig beschlossen, aufgrund des § 99g des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung LGBl. 65/2006 nachstehende Verordnung zu erlassen:

§ 1
Beitragspflicht
(1) Für die Betreuung und Verpflegung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles des Sonderpädagogischen Zentrums Wattens sowie der Hauptschulen Wattens hebt die Marktgemeinde Wattens Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein.

(2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für den Schüler/die Schülerin Unterhaltspflichtige zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch.

§ 2
Betreuungsbeitrag
Der Betreuungsbeitrag beträgt
a) für SchülerInnen., die für einen Tag pro Woche zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind,

€ 30,-- pro Monat;
b) für SchülerInnen, die für zwei Tage pro Woche zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind,

€ 40,-- pro Monat;
c) für SchülerInnen, die für drei Tage pro Woche zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind,

€ 50,-- pro Monat;
d) für SchülerInnen, die für vier Tage pro Woche zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind,

€ 60,-- pro Monat;
e) für SchülerInnen, die für fünf Tage pro Woche zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind,

€ 70,-- pro Monat;


§ 3
Verpflegungsbeitrag
Der Verpflegungsbeitrag beträgt € 3,50 pro Mittagessen.

§ 4
Entrichtung der Beiträge
(1) Der Betreuungsbeitrag ist für die Monate September bis Juni jeweils nach Monatsende zu entrichten. Tritt der Schüler/die Schülerin während des Schuljahres in die Schule ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem auf den Eintritt in die Schule folgenden Monatsersten, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
(2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten.

§ 5
Ermäßigung der Beiträge
Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung im Kraft.« zurück